AGB duroZINQ®/ecoZINQ®


Allgemeine Geschäftsbedingungen für das duroZINQ®/ecoZINQ®-Feuerverzinken

I. Anerkennung der Lieferbedingungen

Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Allen Vereinbarungen – auch für künftige Lieferungen – liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers sind nicht verbindlich.

II. Auftragserteilung

  1. Maßgebend für die Feuerverzinkung ist DIN EN ISO 1461 in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ohne Anforderungen für eine Nachbehandlung (DIN-Kurzzeichen: t Zn o). Zusätzliche Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten. Sofern andere technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. 
  2. Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
  3. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen     und gemachten Angaben.
  4. Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung vom Besteller beigestellten Materials und von Halbfabrikaten, mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Lieferer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. 

III. Lieferung; Eignungsanforderungen

  1. Leistungs- und Erfüllungsort ist das Werk des Lieferers. 
  2. Die zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Erzeugnisse müssen den in Ziffer III.3 – III.7 aufgeführten Eignungsanforderungen entsprechen. Die Leistungen des Lieferers umfassen nicht die Untersuchung der angelieferten Erzeugnisse auf ihre Eignung zur vereinbarten Verzinkung. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für die Qualität der Verzinkung oder sonstige Schäden, sofern die angelieferten Teile nicht nachstehenden Anforderungen nach Ziffer III.3 – III.7 entsprechen.
  3. Die Erbringung der Leistungen setzt neben der Anlieferung von fett-, öl-, teer-, farb- und schweißschlackenfreien Erzeugnissen voraus, dass die zu verzinkenden Stahlwerkstoffe den Anforderungen der DIN EN 10025 entsprechen und dass es sich um Erzeugnisse handelt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer mechanischen Eigenschaften sowie ihrer Konstruktion zur Feuerverzinkung geeignet sind. Ferner muss die Stahloberfläche unbehandelt sein. Der Aluminiumgehalt darf maximal 0,03% betragen.
  4. Bestehen besondere Anforderungen an die Verzinkungsoptik, sind in Übereinstimmung mit DIN EN ISO 14713-2, Tabelle 1 folgende Grenzwerte bei der Stahlzusammensetzung der angelieferten Teile einzuhalten:

    • Si ≤ 0,04% und P < 0,02%, wobei gelten muss Si + 2,5 P ≤ 0,09 % bzw. für kaltgewalzte Stähle Si + 2,5 P ≤ 0,04 %
      oder
    • 0,14% bis 0,25% Si

  5. Die Ausführung beinhaltet Mindestschichtdicken entsprechend Tabelle 3, DIN EN ISO 1461. Damit wird mindestens ein für den Einsatz in der Korrosivitätskategorie C3-H geeigneter Korrosionsschutz gewährleistet. Bestellungen mit besonderen Anforderungen, z. B. aus der EN 1090, sind gesondert mit dem Lieferer zu vereinbaren. 
  6. Stahlwerkstoffe nach anderen Normen als DIN EN 10025 und mit anderen Eigenschaften dürfen nur auf Anfrage und nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Lieferers angeliefert werden. Für die Bearbeitung von solchen Erzeugnissen ohne vorherige Bestätigung durch den Lieferer übernimmt der Lieferer keine Gewähr.
  7. Veränderungen der reinen Stahloberfläche, wie z.B. durch Brennschneiden oder durch Applikation von Trennmitteln oder Primern, die durch den Stahlhersteller oder -verarbeiter oder in anderer Weise außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verzinkungsbetriebes des Lieferers erfolgen, können die Reaktivität des Stahls beeinflussen. Dies kann in der Folge zu Zinkschichten führen, die von der auf Grund der chemischen Zusammensetzung bei üblichen Verzinkungsbedingungen sonst zu erwartenden Ausbildung, insbesondere im Hinblick auf die Zinkschichtdicken, abweichen und unterhalb der normseitig geforderten Mindestdicke liegen. Für die Bearbeitung von solchen Erzeugnissen übernimmt der Lieferer keine Gewähr. 
  8. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat, oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Letzteres gilt entsprechend, wenn die Lieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.
  9. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
  10. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadensersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
  11. Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.

 
IV. Preisstellung

  1. Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – ab Werk, verzinkt gewogen. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Grundlagen der Preisberechnung für das Feuerverzinken ist die Wiegekarte des Lieferers. Die Preise setzen sich zusammen aus dem Grundpreis und Metall-Zuschlag (MZ). Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages Nebenarbeiten, wie insbesondere das Entfernen von alter Verzinkung und sonstiger Rückstände am Verzinkungsgut, Anbringen von Öffnungen an Rohrkonstruktionen oder Hohlkörpern bzw. mehrfaches Tauchen erforderlich sind, so führt der Lieferer mit dem Besteller eine Abstimmung über Art der Durchführung und Erstattung der entsprechenden Kosten herbei.
  2. Tritt bei Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Gegenüber Unternehmern besteht diese Berechtigung unabhängig von der 4-Monatsfrist.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; die Rechnungslegung erfolgt jeweils nach Fertigstellung der Leistungen. Die Leistung ist
    mit Abschluss der Verzinkungsarbeiten erbracht.
  2. Bei Verzug mit der Zahlung ist der Lieferer berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  4. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vertragsverhältnisse, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seinem Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
  5. Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie aus diesem Vertrag resultierenden Mängelhaftungsansprüchen aufrechnen.

Vl. Sicherung der Forderungen aus dem Bearbeitungsvertrag

  1. An den dem Lieferer zur Verzinkung übergebenen Gegenständen räumt der Besteller dem Lieferer ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  2. Sofern dem Besteller die feuerverzinkten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er dem Lieferer das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung seiner Forderungen überträgt und die Teile unentgeltlich für ihn verwahrt.
  3. Ziffer VI.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Bestellers an den dem Lieferer übergebenen Gegenständen, die dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Der Lieferer ist berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlung zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller dem Lieferer seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
  4. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne/oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der dem Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller solange befugt, bis der Lieferer diese Ermächtigung widerruft. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sonstige Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferer unter Aushändigung aller dazugehörigen Unterlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.
  5. Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren steht diesem der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.
  6. Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen, insbesondere durch Abreden mit einem Abnehmer, ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung von dessen Rechte unverzüglich mitzuteilen.
  7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Ware die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

Vll. Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
  2. Die Beförderungsgefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Hat der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten, ist der Lieferer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers die Ware zu lagern. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Auch bei vereinbartem Abholtermin haftet der Lieferer nicht für zumutbare Wartezeiten, die dem Besteller oder seinem Beauftragten entstehen.

Vlll. Prüfung, Abnahme

  1. Wünscht der Besteller, dass der Lieferer andere als die in DIN EN ISO 1461 vorgesehenen Prüfungen des Zinküberzuges durchführt, so sind Art und Umfang solcher Prüfungen besonders zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen alle Prüfungen im Werk des Lieferers. Die Abnahme muss unverzüglich nach Fertigstellung und Ablieferung erfolgen. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, gilt die Abnahme nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme durch den Lieferer und nach Ablauf einer angemessenen Frist als erfolgt. Die Wirkung einer Abnahme tritt unabhängig davon auch mit Ingebrauchnahme ein.

IX. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Für Mängel, zu denen auch eine Abweichung von der Stückzahl oder dem Gewicht sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, leistet der Lieferer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme; jedoch in jedem Fall vor einer evtl. Weiterverarbeitung, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich zu rügen. Berechtigte Mängel beseitigt der Lieferer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unterlässt der Besteller eine Rüge nach Maßgabe der vorangehenden Bestimmungen gelten die Leistungen des Lieferers als genehmigt; dies gilt nicht, wenn der Lieferer Mängel arglistig verschweigt.
  2. ie Gewährleistung entfällt für Mängel, die durch nicht feuerverzinkungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und/oder mit unbewaffnetem Auge nicht erkennbar sind sowie bei angelieferten Teilen, die nicht Ziffer III.2-III.7 entsprechen; ferner haftet der Lieferer nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen.
  3. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungen hat der Besteller in Abstimmung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen selbst beseitigen lassen, vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

X. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, vorvertragliches Schuldverhältnis) sind ausgeschlossen.
  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht i) im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ii) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferers aber auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt.
  3. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer X. nicht verbunden.
  4. Soweit die Haftung des Lieferers nach dieser Ziffer X. begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Lieferers.

Xl. Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Gelsenkirchen. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht (BGB und HGB).
  3. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand 03.23